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BGB § 1913 Pflegschaft für unbekannte Beteiligte

BGB § 1913 Pflegschaft für unbekannte Beteiligte

[ Auszug: Ist unbekannt oder ungewiss, wer bei einer Angelegenheit der Beteiligte ist, so kann dem Beteiligten für diese Angelegenheit, soweit eine Fürsorge erforderlic ... ]